208 Z. 223). Das K.O.-Gehen des Privatklägers erklärte er mit: «Ich glaube, weil wir zusammen umgefallen sind. Von der Rampe runter» (pag. 208 Z. 243 ff.). Weiter führte er an, er habe das Messer, obwohl er «eindeutiger» Rechtshänder sei, in der linken Hand gehalten (pag. 209 Z. 264, pag. 212 Z. 377 f., pag. 723 Z. 11). Gleichentags gab er auch an, es könne sein, dass der Privatkläger im Rollen auf sein Messer gefallen sei sowie sich wiederholend, er wisse aber mit Sicherheit, dass er nicht zugestochen habe (pag. 211 Z. 341 ff.). Am 29. November 2017 erklärte er hierzu neu: «Ich habe mit meiner linken Hand abwehrend reagiert, ich habe ihn dann wohl mit dem Messer getroffen.