193 Z. 69-71) keinen Sinn. Auf die Frage, ob er auch Faustschläge ausgeteilt habe, antwortete der Beschuldigte, obwohl kein spezifischer Körperteil als Ziel der Faustschläge in der Frage genannt wurde, er (der Beschuldigte) habe ihn (den Privatkläger) jedenfalls nicht bewusst ins Gesicht geschlagen. Wiederum führte er aus, bloss passiv reagiert zu haben: Er (der Privatkläger) sei auf ihn (den Beschuldigten) los, er habe ihn einfach abgewehrt. Es könne sein, dass er ihn mit dem Ellbogen irgendwo erwischt habe, aber nicht mit Absicht (pag. 195 Z. 162-164). Er habe ihn auch nicht mit den Füssen bewusst getreten (pag. 196 Z. 167).