195 Z. 135 ff.). Auch mit seiner Antwort auf die Frage, wieso der Privatkläger am Boden lag: «In diesem Moment wusste ich es nicht, aber ich nehme an wegen dem Messer.» (pag. 195 Z. 158 f.), führte er keine schlüssige Begründung an. Im Zeitpunkt dieser Aussage war ihm einerseits bekannt, dass der Privatkläger aufgrund einer Messerverletzung ins Spital eingeliefert worden war und andererseits kannte er den ihm zur Last gelegten Vorwurf (pag. 193 Z. 69 f.). Angenommen, er wäre tatsächlich das Opfer der Auseinandersetzung gewesen, wäre überdies nicht nachvollziehbar, warum er nochmals zum Tatort zurückging, um nach dem «noch am Boden liegenden» Privatkläger zu sehen.