Mir ist in den Sinn gekommen, dass er in P.________ noch am Boden liegt und er eventuell Hilfe brauche.» (hervorgehoben durch die Kammer; pag. 193 Z. 55 ff.). Es ist keine andere Erklärung als ein bewusst geführter Messereinsatz ersichtlich bzw. vermag es der Beschuldigte, indem er seine Tatbeteiligung als passiv, abwehrend darstellt, nicht zu erklären, warum der Privatkläger am Boden lag, als er den Tatort verliess. Er führte aus: «Ich weiss nur noch, dass ich ihn angesprochen habe und ich dann sofort einen Schlag auf die Nase bekommen habe, ohne dass er etwas gesagt hat. Er ist «uf mi gsprunge».» (pag. 195 Z. 135 ff.).