24 Haus verliess – gemäss Q.________ sei er extrem «hässig» gewesen (pag. 169 Z. 88) –, kann der Schilderung des Beschuldigten nicht gefolgt werden. Er gab sodann auch selber an, weniger Angst gehabt zu haben, als er aus dem Haus gegangen sei. Er habe nicht so nachgedacht (pag. 238 Z. 147-149) und sei in diesem Zeitpunkt von Emotionen beherrscht gewesen (pag. 719 Z. 32). Der Beschuldigte gab in der Einvernahme vom 17. Oktober 2016 weiter zu Protokoll: «Ich weiss nur noch, dass ich ihn angesprochen habe und ich dann sofort einen Schlag auf die Nase bekommen habe, ohne dass er etwas gesagt hat. Er (der