Warum der Beschuldigte bereits da Angst gehabt haben soll, ist nicht ersichtlich. Hätte der Beschuldigte wirklich Angst gehabt, hätte er die Verfolgung des Privatklägers immer noch abbrechen und an den K.________weg zurückkehren können und so dem Privatkläger gar nicht begegnen müssen. Stattdessen klappte der Beschuldigte das Messer bereits vor der Konfrontation auf und ging auf den Privatkläger zu (pag. 194 Z. 117, pag. 239 Z. 178, pag. 722 Z. 22 und Z. 29). Auch mit Blick auf seine Verfassung, als er das