194 Z. 117). Anlässlich der Einvernahme vom 29. November 2017 sagte er, er sei zu diesem Zeitpunkt parallel auf dem Trottoir gegangen, als der Privatkläger dem Perron entlang nach hinten und die Rampe hinaufging. Er habe das Messer vielleicht schon etwas vorher geöffnet (pag. 239 Z. 170 f. und Z. 178). Demnach lag keine Konstellation vor, in welcher ein Angriff nach vorne unvermeidbar gewesen wäre. Der Privatkläger war zu diesem Zeitpunkt alleine unterwegs. Warum der Beschuldigte bereits da Angst gehabt haben soll, ist nicht ersichtlich.