, Strafregisterauszug vom 11. Januar 2022; pag. 1765 f.) noch zu den entsprechenden Aussagen der weiteren befragten Personen (vgl. insb. die nachfolgend noch angeführten Aussagen von Q.________; pag. 172 Z. 183 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten erklären nicht, warum er eines Messers bedarf, um jemanden zur Rede zu stellen. Allein die vorgefundene Situation spricht bereits gegen die geltend gemachte Angst. Der Beschuldigte gab auf die Frage, wann er das Messer aufgeklappt habe, an: «Als ich «hinger ihm gloffe bi und ihn nid ha chönne identifiziere».» (pag. 194 Z. 117).