174 Z. 245 f.). Warum er zu Beginn falsche Angaben machte, konnte der Beschuldigte nicht nachvollziehbar erklären bzw. gab im Rahmen seiner Einvernahmen keinen Grund dazu an. Ab seiner zweiten Einvernahme am 17. Oktober 2016 vertrat er bezüglich dem bestrittenen Sachverhalt – dem genauen Hergang der Auseinandersetzung – die Darstellung, «Im Moment als ich ihn angesprochen und „hey" gesagt habe, hat er mich angegriffen. Er hat mich ins Gesicht geschlagen und ich habe ihn irgendwie mit dem Messer erwischt.» (pag. 193 Z. 53 ff.).