23 wesen sei. Sie habe ein Foto von einer Kollegin via Mobiltelefon erhalten. […] Der Bruder des Privatklägers habe geschrieben, dass es ihm leid tue und dass der Privatkläger brutal mit einem Messer beraubt worden sei. Er komme sich entschuldigen, sobald er wieder gesund sei (pag. 185 Z. 41 f., Z. 45-47). Auch diese Aussage entsprach nicht den Tatsachen. Die Freundin wusste bereits vor dem Erhalt des Fotos, wer es war: Der Beschuldigte hat ihr den Namen bereits in der Tatnacht gesagt (pag. 174 Z. 245 f.).