_ konnte ein gelöschter zwischen ihr und ihrem Bruder, X.________, am 4. Oktober 2016 von 02:02 bis 02:47 Uhr geführter iMessageverlauf ermittelt werden (pag. 460 ff.). Ein – am 3. Oktober 2016 um 23:49 Uhr erstelltes und auf dem Mobiltelefon des Privatklägers gefundenes – Foto zeigt den Privatkläger zusammen mit T.________ mit einer Hanfpflanze (pag. 37, pag. 76, pag. 443). Für die Kammer sind keine Hinweise ersichtlich, die Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen in den objektiven Beweismitteln begründen. 18.3 Beweiswürdigung in concreto Der Beschuldigte wurde insgesamt sechs Mal einvernommen.