Diese Nichtüberlagerbarkeit weise auf eine Dynamik beim Tatablauf sowie auf einen nicht im senkrechten Winkel ausgeführten Stich hin. Eine bestimmte Tatwaffe habe nicht eruiert werden können, ein Sackmesser sei allerdings die wahrscheinlichste Waffe. Die seitens des Beschuldigten eingereichte ärztliche Bescheinigung vom 7. Oktober 2016 (pag. 272) bestätigt diesem eine Schwellung und Rötung über der Nasenwurzel. Im Rahmen der Auswertung des Mobiltelefons von Q.________ konnte ein gelöschter zwischen ihr und ihrem Bruder, X.________, am 4. Oktober 2016 von 02:02 bis 02:47 Uhr geführter iMessageverlauf ermittelt werden (pag.