Während die dokumentierte Stichverletzung eher ungeeignet erscheine, eine vorübergehende Bewusstlosigkeit zu begründen, sei die Schwere der vorliegenden stumpfen Gewalt gegen den Kopf geeignet, im Sinne einer Gehirnerschütterung, eine solche zu erklären. Aus rechtsmedizinischer Sicht lasse sich im vorliegenden Fall ein mindestens derartig heftiger Fusstritt gegen den Kopf, so dass er auch eine Bewusstlosigkeit zu erklären vermag, vor weiteren Alternativen als Erklärung für eine vorübergehende Bewusstlosigkeit einordnen (vgl. auch S. 9 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1027 f.).