Angenommen, die geformte Verletzung im Bereich der rechten Augenbraue sei durch einen Fusstritt auf den Kopf des am Boden liegenden Privatklägers entstanden, sei ein Befundmuster wie an dessen linken Kopfseite im Sinne einer Widerlagerverletzung zu erwarten. Während die dokumentierte Stichverletzung eher ungeeignet erscheine, eine vorübergehende Bewusstlosigkeit zu begründen, sei die Schwere der vorliegenden stumpfen Gewalt gegen den Kopf geeignet, im Sinne einer Gehirnerschütterung, eine solche zu erklären.