Grundsätzlich seien aber derartig geformte Hauteinblutungen mit oberflächlichen Schürfungen sehr gut mit der Annahme eines Fusstrittes mit einem entsprechend besohlten Schuh vereinbar. Da sich keine morphometrische Übereinstimmung zwischen dem Bodenprofil und der geformten Verletzung an der rechten Schläfe des Privatklägers ergeben habe, lasse sich diese nicht (zwanglos) durch einen Sturz erklären. Die privatklägerische Verletzung im Bereich des linken Ohrs