263 ff.). Das IRM führte im morphometrischen Gutachten vom 5. April 2017 (pag. 298 ff.) und im morphometrischen Ergänzungsgutachten vom 23. Januar 2018 (pag. 335 ff.) im Besonderen aus, der Vergleich der geformten Verletzungen oberhalb der rechten Schläfe und Augenbraue des Privatklägers mit den beim Beschuldigten sichergestellten Schuhen habe keine morphometrische Übereinstimmungen ergeben. Grundsätzlich seien aber derartig geformte Hauteinblutungen mit oberflächlichen Schürfungen sehr gut mit der Annahme eines Fusstrittes mit einem entsprechend besohlten Schuh vereinbar.