Die weiteren Verletzungen seien nicht unmittelbar lebensgefährlich, würden folgenlos abheilen und seien mit der Annahme einer körperlichen Auseinandersetzung vereinbar. Die Verletzungen an den Händen könnten als Abwehrverletzungen gedeutet werden und/oder durch einen ausgeteilten Schlag entstanden sein. Zudem imponiere die Verletzung direkt oberhalb der rechten Schläfe aufgrund ihrer Form (vgl. hierzu weitergehend die vorinstanzlichen Ausführungen auf S. 7-9; pag. 1025-1027). Die vom IRM durchgeführte Blutuntersuchung des Privatklägers ergab eine rückgerechnete Blutalkoholkonzentration von minimal 0.98 und maximal 1.65 Promille (pag. 263 ff.).