Sie sei nicht unmittelbar lebensgefährlich gewesen und werde unter nichtentstellender Narbenbildung abheilen. Das IRM merkte zudem an, dass die vorgenommenen medizinischen Massnahmen möglicherweise potentiellen, allenfalls lebensbedrohlichen Komplikationen vorgebeugt haben könnten sowie, dass sich in unmittelbarer Nähe der Verletzung das Herz und grössere Blutgefässe befänden, deren Verletzung potentiell lebensbedrohliche Zustände zur Folge hätte haben können. Die weiteren Verletzungen seien nicht unmittelbar lebensgefährlich, würden folgenlos abheilen und seien mit der Annahme einer körperlichen Auseinandersetzung vereinbar.