ten. Das IRM schlussfolgerte im Wesentlichen, die Hautdurchtrennung am Brustkorb reiche bis in die Brusthöhle, sei frisch und auf scharfe Gewalteinwirkung – beispielsweise auf eine Messerklinge – zurückzuführen. Die Verletzung habe zu Luftund Blutansammlungen und zu einem Blutverlust von 400-450 ml. geführt. Sie sei nicht unmittelbar lebensgefährlich gewesen und werde unter nichtentstellender Narbenbildung abheilen.