Darauf wird vorab verwiesen. Die nachfolgenden ergänzenden bzw. präzisierenden und/oder wiederholenden Ausführungen zu Beweismitteln beschränken sich auf diejenigen Punkte, die für das Verständnis unerlässlich sind oder zu denen die Kammer eine abweichende Meinung hat. Dies gilt auch für die oberinstanzlichen Beweisergänzungen. 18.2 Wesentliche Feststellungen der objektiven Beweismittel Das IRM hielt im Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers vom 10. November 2016 (pag. 256 ff.) unter anderen folgende und in casu relevante Verletzungen fest: