Auf eine Zusammenfassung aller Beweismittel wird an dieser Stelle verzichtet. Die Vorinstanz hat die objektiven Beweismittel wiedergegeben sowie die wesentlichsten Aussagen der Verfahrensbeteiligten zu den Geschehnissen am 4. Oktober 2016 insb. zum Hergang der Auseinandersetzung zitiert bzw. zusammengefasst (S. 7 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1025 ff.). Darauf wird vorab verwiesen.