Auch die verschiedenen subjektiven Betroffenheits- und Interessenlagen können bewusst oder unbewusst sein. Gewisse Widersprüche und Ungereimtheiten sind natürlich, aus solchen allein darf nicht der Schluss gezogen werden, dass die Aussagen einer bestimmten Person insgesamt unglaubhaft wären. Es ist vielmehr eine Würdigung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Nachfolgend wird zur Klärung des bestrittenen Sachverhalts auf einzelne Beweismittel eingegangen. Auf eine Zusammenfassung aller Beweismittel wird an dieser Stelle verzichtet.