Gestützt auf das Gutachten sei erwiesen, dass dieser tatsächlich stattgefunden habe. Auch sei es nicht realistisch, dass jemand anderes als der Beschuldigte den Tritt ausgeführt habe. Die objektiven Beweismittel, die Aussagen des Privatklägers, die Aussagen von Q.________ und von J.________ widersprächen den Ausführungen des Beschuldigten, wonach sich dieser vorsichtig in eine Auseinandersetzung habe begeben wollen. Es sei von reinen Schutzbehauptungen auszugehen.