Zum morphometrischen Vergleich sei anzumerken, dass man nicht wisse, welche Schuhe der Beschuldigte getragen habe. Das IRM halte klar fest, dass sich die Hauteinblutung im Bereich der rechten Wange/der rechten Schläfe nicht durch ein Sturzgeschehen erklären lasse (pag. 304) sowie, dass ein heftiger Fusstritt oder Schlag im Vordergrund stehe (pag. 305). Hierzu seien auch die Fotos des Gesichts des Privatklägers heranzuziehen (pag. 308 f.). Der Privatkläger erinnere sich nicht nur an den Schrei, sondern auch an den Fusstritt, den er erhalten habe, als er bereits am Boden gelegen sei. Gestützt auf das Gutachten sei erwiesen, dass dieser tatsächlich stattgefunden habe.