Gemäss dem IRM seien weitere Verletzungen des Privatklägers auf Gewalteinwirkungen zurückzuführen und mit der Annahme einer körperlichen Auseinandersetzung zu vereinbaren (pag. 261). Die Verletzungen an den Händen könnten sowohl Abwehr- als auch Angriffsverletzungen sein. Wäre Letzteres der Fall, müsste der Beschuldigte jedoch mehr Verletzungen aufweisen. Die Aussagen des Beschuldigten seien nicht glaubhaft und stimmten nicht mit dem Spurenbild überein. Weiter sei nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte aus Angst das Messer zum Schutz mitgenommen und nicht die Absicht gehabt habe, dieses zu verwenden. So habe er das Messer unbestrittenermassen aufgeklappt in der Hand gehal-