Alles deute darauf hin, dass der Stich bewusst geführt worden sei. Der Verteidigung sei zu entgegnen, dass sich ein Gerangel nicht mit dem Spurenbild der Verfahrensbeteiligten decke. Der eingereichte Arztbericht zur vorgebrachten Nasenverletzung des Beschuldigten (pag. 197 Z. 208 f.) könne weder zugunsten noch zuungunsten für irgendjemanden verwendet werden. Weder Q.________ noch J.________ hätten nach der Rückkehr des Beschuldigten eine Verletzung festgestellt (pag. 172 Z. 200 ff., pag. 130 Z. 244 ff.). Gemäss dem IRM seien weitere Verletzungen des Privatklägers auf Gewalteinwirkungen zurückzuführen und mit der Annahme einer körperlichen Auseinandersetzung zu vereinbaren (pag.