19 nach unten rechts, verlaufen. Dies habe auch die Staatsanwaltschaft früher so gesehen (pag. 211 Z. 329 ff.). Der Beschuldigte habe selber gemerkt, dass seine spätere Angabe, der Privatkläger sei im Fallen auf das Messer gerollt, nicht mit dem Verletzungsbild aufgehe. Die Wunde sei nicht ausgefranst. Auch deute nichts auf ein Abrutschen mit dem Messer hin. Es läge ganz klar eine isolierte, glattrandige Stichwunde vor (pag. 365 ff.). Dies sei nur mit einem heftigen Zustechen vereinbar. Alles deute darauf hin, dass der Stich bewusst geführt worden sei.