Die grosse Klinge sei auf eine Länge von 60 bis 70 mm normiert. Die minimale Klingenlänge des Tatmessers sei somit 6-7 cm gewesen. Dafür sprächen ebenfalls die Verletzungsart (pag. 259 f., pag. 359 f.) und die durchgestochenen Kleidungsstücke (pag. 365- 371). Demnach müsse der Stich auch mit einem gewissen Krafteinsatz vorgenommen worden sein. Weiter sei fraglich, ob der Stich bewusst oder unbewusst zugefügt worden sei. Auf den Fotos auf pag. 359 f. sei ersichtlich, dass sich die Stichwunde im oberen Brustbereich, relativ zentral und leicht nach rechts versetzt, befinde.