Der Beschuldigte habe zudem angegeben, nicht mehr zu wissen, wie der Messerstich bzw. die Verletzung des Opfers geschehen sei. Sei ein dynamisches Geschehen zu beurteilen, sei es nicht die Ausnahme, dass wichtige Angaben fehlten. Die vorliegenden objektiven und subjektiven Beweismittel würden aber ein stimmiges Ganzes ergeben: Die Aussagen des Beschuldigten zum Messer seien sehr konkret (pag. 238 Z. 161, pag. 194 Z. 113). Öffne man ein Standardsackmesser, so öffne man klar die grosse der beiden Schneideklingen. Die grosse Klinge sei auf eine Länge von 60 bis 70 mm normiert.