Es gehe vorliegend nicht um die Vorgeschichte der Tat. Die Verteidigung, aber auch die Staatsanwaltschaft, hätten sich auf Nebenschauplätze konzentriert. Die Vorinstanz habe diesem Vorgehen mit ihren Festhaltungen einen Riegel geschoben (pag. 1032 f.). Die eigentliche Auseinandersetzung sei bestritten. Da die Tatwaffe nicht vorliege und sich das IRM nicht dazu geäussert habe, sei die Länge der Messerklinge unklar. Der Beschuldigte habe zudem angegeben, nicht mehr zu wissen, wie der Messerstich bzw. die Verletzung des Opfers geschehen sei.