Hinsichtlich des vorgeworfenen Diebstahls sei die bestrittene Bereicherungsabsicht klar gegeben. Einen Blick in das Portemonnaie hätte für die Identifikation des Privatklägers ausgereicht (pag. 1801). 17.3 Vorbringen des Privatklägers bzw. der Rechtsvertretung Rechtsanwalt D.________ brachte oberinstanzlich für den Privatkläger zusammengefasst vor (pag. 1804 ff.), der Privatkläger sei im Verfahren als Aggressor, als eigentlicher Täter behandelt worden. Der Privatkläger habe den Diebstahl der Hanfpflanzen zugestanden (pag. 54). Es gehe vorliegend nicht um die Vorgeschichte der Tat.