Hierzu könne auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die Verletzungen des Privatklägers müssten überdies von diesem Vorfall stammen (pag. 76) und seien auch nicht erst auf dem Heimweg des Privatklägers entstanden. Der Beschuldigte habe ausgesagt, der Privatkläger sei vor Ort ohnmächtig geworden. Auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers sei auch mit Blick auf die objektiven Beweismittel abzustellen. Der Sachverhalt habe sich so abgespielt, wie von ihm geschildert und in der Anklageschrift umschrieben. Hinsichtlich des vorgeworfenen Diebstahls sei die bestrittene Bereicherungsabsicht klar gegeben.