18 ten, wonach er den Privatkläger irgendwie erwischt habe. Das morphometrische Gutachten habe zwar keine Übereinstimmung mit den abgegebenen Schuhen ergeben, sei aber auch nicht unmittelbar nach der Tat vorgenommen worden. Es sei nicht sicher, dass der Beschuldigte an diesem Abend die sichergestellten Schuhe getragen habe. Der Beschuldigte habe angegeben, nur zwei Paar Schuhe zu haben sowie beide entsorgt zu haben. Hierzu könne auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.