172 Z. 172 f.). Zu den objektiven Beweismitteln wurde seitens der Generalstaatsanwaltschaft im Wesentlichen angeführt (pag. 1801), für das Arztzeugnis vom 7. Oktober 2016 könne vorneweg auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Im Weiteren sei zu bemerken, dass die Klinge durch mehrere Kleidungsstücke gedrungen sei. Der Stich müsse somit kraftvoll ausgeführt worden sein. Dies spreche für eine überraschende und gezielte Aktion und nicht nach der Darstellung des Beschuldig-