den. Die Aussagen von Q.________ zum Gemütszustand des Beschuldigten (pag. 169 Z. 84 ff., pag. 170 Z. 113 f., pag. 168 Z. 32, 40 und 42 ff., pag. 172 Z. 182 ff.) seien aufschlussreich. Es sei davon auszugehen, dass diese der Wahrheit entsprächen. Der Beschuldigte habe gewusst, dass der Privatkläger verletzt gewesen sei. Es seien ansonsten keine Gründe ersichtlich, dass er J.________ und Q.________ etwas hätte verschweigen müssen (pag. 127 Z. 86 f., pag. 171 Z. 151). Bei Letzterer sei auch ganz klar die Besorgnis um die andere Person im Vordergrund gestanden (pag. 168 Z. 44 f., pag. 172 Z. 172 f.).