193 Z. 57 f., pag. 239 Z. 196 ff.), mache sodann nur Sinn, wenn er davon ausgegangen sei, den Privatkläger verletzt zu haben. Entgegen der Angabe des Beschuldigten, eine Nasenverletzung davon getragen zu haben (pag. 195 Z. 143), hätten weder seine Freundin noch deren Mutter eine Verletzung festgestellt (pag. 172 Z. 200 ff., pag. 130 Z. 244 ff.). Der Beschuldigte habe den Arzt auch erst auf Anweisung seines Anwalts aufgesucht (pag. 241 Z. 252). Der Beschuldigte schiebe dem Privatkläger die Schuld zu, indem er angebe, dieser habe unverhofft angegriffen, er habe sich nur gewehrt. Die Aussagen des Beschuldigten seien unglaubhaft, es könne nicht darauf abgestellt wer-