238 Z. 161). Die Erklärung des Beschuldigten, das Messer als Rechtshänder links gehalten zu haben, weil er dem Privatkläger nur Angst habe machen wollen (pag. 209 Z. 263 ff.), wirke unbeholfen. Greife jemand zu einem Messer, um sich gegebenenfalls zu verteidigen, nehme dieser das Messer in die stärkere Hand. Fraglich sei, warum der Beschuldigte das Messer mitgenommen habe. Dieser gebe als Grund Angst an, sage aber auch, Zuhause noch nicht ängstlich gewesen zu sein (pag. 238 Z. 147). Zudem hätte, wenn er nichts Unrechtes getan hätte, kein Anlass für eine Entsorgungsaktion bestanden (pag. 242 Z. 305). Eine Rückkehr an den Tatort, wie vom Beschuldigten ausgesagt (pag. 193 Z. 57 f., pag.