Die Aussage sei als Schutzbehauptung zu werten. Kurz vor der neuen Darstellung, es könne sein, dass der Privatkläger im Rollen auf das Messer gefallen sei (pag. 211 Z. 341 f.), habe er dieses Rollen nicht erwähnt (pag. 208 Z. 220). Weiter sei nicht nachvollziehbar, warum der Beschuldigte einerseits angebe, das Messer geprüft zu haben und andererseits davon ausgehe, keinen damit getroffen zu haben (pag. 239 Z. 194 ff.). Widersprüchlich seien auch die Aussagen, er habe das Messer schon seit langem (pag. 194 Z. 101) sowie es sei ein Sackmesser seiner Freundin gewesen (pag. 238 Z. 161).