17 Gewalt handle (pag. 239 Z. 180 f.) zeige, dass der Beschuldigte zumindest darüber nachgedacht habe, dem Privatkläger mit Gewalt zu begegnen. Die Aussagen des Beschuldigten, sie seien von der Rampe auf den flachen Boden gefallen und der Privatkläger sei K.O. gewesen (pag. 209 Z. 249 ff.), erschienen mit Blick auf die vorgehenden Schilderungen des Beschuldigten (pag. 193 Z. 53 ff., pag. 208 Z. 219 ff.) konstruiert. Hier sei ein Sprung im Erzählungsstrang ersichtlich. Die Aussage sei als Schutzbehauptung zu werten.