243 Z. 319 ff., pag. 247 Z. 488 ff.). Obwohl die Antworten des Beschuldigten einstudiert erschienen, seien sie nicht stringent und nicht nachvollziehbar. Es sei nicht nachvollziehbar, was den Privatkläger dazu veranlasst haben sollte, den Beschuldigten, der mit einem Messer bewehrt gewesen sei, anzugreifen (pag. 196 Z. 172 f. und Z. 185 f.). Die Aussage, er habe sich gedacht, dass er ihn zuerst anspreche und nicht mit