185 Z. 44 f. und Z. 71). Die Einvernahme am 17. Oktober 2016 sei auf Wunsch des Beschuldigten und lediglich ein paar Tage nach der Einvernahme von Q.________ am 14. Oktober 2016 durchgeführt worden. Diese habe Kenntnis über den Stand der Ermittlungen erhalten. Der Beschuldigte habe seine Aussagen entsprechend anpassen können. Auch aus den späteren Einvernahmen erhalte man den Eindruck, der Beschuldigte passe seine Aussagen laufend den Ermittlungsergebnissen an und sobald Fragen gestellt worden seien, auf die er nicht vorbereitet gewesen sei, habe er keine Antwort gegeben (pag. 238 Z. 152 ff., pag. 243 Z. 319 ff.