Auch aus dem Umstand, dass er zunächst angegeben habe, nicht sagen zu können, ob er von einer oder von mehreren Personen angegriffen worden sei und dann gegen Schluss dennoch äusserte, fast sicher zu sein, dass es nur eine Person gewesen sei, sei ersichtlich, dass er auch hier keinen Hehl aus seiner Unsicherheit gemacht habe. Es sei auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers abzustellen. Der Beschuldigte hingegen habe die Gelegenheit für ein Geständnis verpasst. Er habe in der ersten Einvernahme nachweislich gelogen und sich unwissend gestellt (pag. 185 Z. 44 f. und Z. 71).