Diese Behauptungen seien nicht widersprüchlich. Der Privatkläger habe die Behauptungen begründet und klar als Vermutungen deklariert. Auch seien sie mit den Aussagen des Beschuldigten, wonach er zum Privatkläger parallel auf dem Trottoir gelaufen sei, in Einklang zu bringen (pag. 239 Z. 170 f.). Auch aus dem Umstand, dass er zunächst angegeben habe, nicht sagen zu können, ob er von einer oder von mehreren Personen angegriffen worden sei und dann gegen Schluss dennoch äusserte, fast sicher zu sein, dass es nur eine Person gewesen sei, sei ersichtlich, dass er auch hier keinen Hehl aus seiner Unsicherheit gemacht habe.