Es fehlten jedoch Angaben zu wichtigen Phasen. Hier gestehe der Privatkläger aber Erinnerungslücken ein (pag. 54 Z. 88 f., pag. 54 Z. 95 ff., pag. 54 Z. 104 f., pag. 56 Z. 186 ff., pag. 56 Z. 189 ff.). Fraglich sei, wie schwer die tatsächlich auszumachenden Aggravierungstendenzen ins Gewicht fallen bzw. ob die Ungereimtheiten ausräumbar seien. Der Privatkläger habe angegeben, er nehme an, dass zuerst mit einer Stichwaffe zugestochen worden sei und als er auf dem Boden gelegen habe, sei noch mit dem Fuss auf seinen Kopf gestanden worden (pag. 56 Z. 193 ff.).