16 gekniet sei, um den Privatkläger zu identifizieren, sondern das Portemonnaie einfachheitshalber mitgenommen habe, sei in der Hitze des Gefechts nachvollziehbar. 17.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Aussagen der Verfahrensbeteiligten zum Kerngeschehen wurden im oberinstanzlichen Verfahren seitens der Generalstaatsanwaltschaft zusammengefasst wie folgt gewürdigt (pag. 1795 ff.): Der Privatkläger habe zum Verlauf des Abends sehr genaue Angaben gemacht. Es fehlten jedoch Angaben zu wichtigen Phasen.