Auch sei die Tatwaffe nicht sichergestellt worden. Es sei nicht bekannt, wie scharf das Messer tatsächlich oder wie viel Kraft notwendig gewesen sei, um die Kleider des Privatklägers zu durchstechen. Die Vorinstanz treffe aber auch hier Annahmen, die den Akten nicht zu entnehmen seien, indem sie anführe, es sei auf ein kräftiges Ausführen des Stiches sowie auf ein zielgerichtetes Vorgehen des Beschuldigten zu schliessen (pag. 1060). Die Eigenschaften des Messers seien überdies nicht bekannt, was Rückschlüsse darauf, wie kräftig und heftig ein Stich gewesen sein müsse, erschwere. Bei kleinen Sackmesser sei die kleinste Klingenlänge 3.5 cm.