Jedoch seien a) Verletzungen beim Beschuldigten an der Nase festgestellt worden und b) gäbe es auch Auseinandersetzungen, bei welchen nur einer der Beteiligten verletzt werde und dies auch dann, wenn die Auseinandersetzung gegenseitig gewesen sei. Nach der Beweiswürdigungsregel in dubio pro reo sei von der günstigsten Variante für den Beschuldigten und damit vorliegend von einer Rangelei, während welcher der Privatkläger versehentlich mit einem Messer an der Brust sowie anderweitig am Kopf verletzt worden sei, auszugehen. Genaueres sei nicht bekannt. Auch sei die Tatwaffe nicht sichergestellt worden.