1049 f.), befänden sich jedoch keine Hinweise in den Akten. Gleiches gelte für die Verletzungen des Privatklägers an den Händen und am linken Knie. Gemäss dem Gutachten des IRM könne es sich bei diesen Verletzungen, insbesondere denjenigen an den Händen, um Abwehr- oder Angriffsverletzungen handeln. Die Vorinstanz stelle darauf ab, erwäge aber, die Verletzungen seien nur als Abwehrverletzungen zu interpretieren (pag. 1056). Jedoch seien a) Verletzungen beim Beschuldigten an der Nase festgestellt worden und b) gäbe es auch Auseinandersetzungen, bei welchen nur einer der Beteiligten verletzt werde und dies auch dann, wenn die Auseinandersetzung gegenseitig gewesen sei.