1047 f.). Auch spreche, entgegen der vorinstanzlichen Annahme, der Befund des KTD gegen ein direktes Zustechen des Beschuldigten. Der KTD führe an, die Schnitte auf jeder Kleiderschicht seien nicht überlagerbar. Dies weise auf einen dynamischen Tatablauf sowie auf einen nicht im senkrechten Winkel geführten Stich hin (pag. 344). Die Vorinstanz übernehme diese Schlussfolgerung und gehe korrekterweise von einem dynamischen Geschehen aus. Für ihre Annahme, es sei möglich, dass der Beschuldigte den Privatkläger gepackt und dann zugestochen habe (pag. 1049 f.), befänden sich jedoch keine Hinweise in den Akten.