Es sei auf den Alkoholpegel sowie auf das Foto des Privatklägers mit der Hanfpflanze hinzuweisen. Aus dem Bedauern des Beschuldigten schliesse die Vorinstanz auf ein Schuldeingeständnis (pag. 1048). Seine Aussagen seien unglaubhaft (pag. 1049). Dabei habe der Beschuldigte, gleich wie der Privatkläger, insbesondere mit den Aussagen, er glaube, dass er den Privatkläger mit seinem rechten Ellbogen getroffen habe und der Privatkläger sei im Rollen auf sein Messer gefallen, lediglich Mutmassungen angestellt. Die Vorinstanz habe ihm einen Strick aus diesen Aussagen gedreht (pag. 1047 f.).